Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Synafloat GmbH für Simulations- und Ingenieurleistungen. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge, mit denen die Synafloat GmbH, c/o BITZ, Fahrenheitstraße 1, 28359 Bremen, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Bremen unter HRB 43235 HB („Synafloat“), für ihre Kunden Simulations- und Ingenieurleistungen erbringt, insbesondere Pilotprojekte zur Prozesssimulation für Laser-DED (Laser Directed Energy Deposition).
(2) Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Mit Verbrauchern schließt Synafloat keine Verträge.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Synafloat ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in ihrer Kenntnis vorbehaltlos leistet. Sie gelten nur, wenn Synafloat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.
(4) Im Einzelfall getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Bei Widersprüchen gilt diese Rangfolge: individuelle Vereinbarungen, das Angebot mit seiner Leistungsbeschreibung, diese AGB, die gesetzlichen Vorschriften.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Darstellungen auf der Website, in Präsentationen und in Gesprächen sind unverbindlich und kein Angebot im Rechtssinn.
(2) Vor einem Auftrag prüft Synafloat die Anfrage technisch, grenzt Umfang, Arbeitsergebnisse und Zeitrahmen ab und unterbreitet ein schriftliches Angebot. Die technische Vorprüfung allein begründet keinen Vertrag.
(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb der darin genannten Frist in Textform annimmt. Weicht die Bestellung des Kunden vom Angebot ab, kommt der Vertrag erst mit der Auftragsbestätigung von Synafloat in Textform zustande.
(4) Der Inhalt der Leistung ergibt sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung und diesen AGB.
§ 3 Leistungen und Vertragstyp
(1) Gegenstand eines Pilotprojekts ist eine Simulationsstudie für eine Laser-DED-Anwendung des Kunden. Den Umfang, etwa Maschine, Werkstoff, Geometrie und Bahn, legt das individuelle Angebot fest. Soweit das Angebot nichts anderes beschreibt, umfasst sie drei Parameterstrategien für die vollständige Bahn, eine angepasste Maschinendatei (G-Code), einen Bericht mit Annahmen, Modellgrenzen und Unsicherheit sowie einen Versuchsplan, zusammen die „Arbeitsergebnisse“, und ein Auswertungsgespräch. Maßgeblich ist die Leistungsbeschreibung im Angebot.
(2) Stellt der Kunde eine gemessene Spur mit Messverfahren, Einheiten und Unsicherheit bereit, vergleicht Synafloat das Modell mit dieser Messung (kalibrierte Studie). Andernfalls erstellt Synafloat die Studie als explorative Studie mit simulierten Trends und benennt die für einen kalibrierten Vergleich fehlende Messung. Messungen am realen Prozess führt Synafloat nicht durch, soweit das Angebot nichts anderes vorsieht.
(3) Soweit Synafloat nach dem Angebot Arbeitsergebnisse erstellt, ist der Vertrag ein Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB). Geschuldet ist die Erstellung der Arbeitsergebnisse in der im Angebot und in § 4 Abs. 3 beschriebenen Beschaffenheit, mit fachlicher Sorgfalt und nach der beschriebenen Methodik. Ein bestimmter Erfolg beim physischen Versuch oder in der Fertigung des Kunden ist nicht geschuldet (§ 4).
(4) Das Auswertungsgespräch sowie Beratung, Besprechungen oder Unterstützung ohne bestimmtes Arbeitsergebnis erbringt Synafloat als Dienstleistung (§§ 611 ff. BGB).
(5) Synafloat erbringt die Leistungen eigenverantwortlich und bestimmt Arbeitsweise, Arbeitsort und Arbeitszeit selbst, soweit das Angebot keine Termine festlegt. Die Berechnungen laufen auf Rechnern in der Europäischen Union.
§ 4 Art der Arbeitsergebnisse, Verantwortung des Kunden
(1) Die Arbeitsergebnisse sind technische Arbeitsergebnisse auf Grundlage einer Simulation. Sie sind eine Entscheidungsgrundlage für einen physischen Versuch des Kunden und keine Freigabe, Qualifizierung oder Zertifizierung eines Prozesses, eines Bauteils oder einer Maschine. Eine Simulation bildet den realen Prozess nur näherungsweise ab; Abweichungen zwischen Simulation und realem Prozess sind möglich.
(2) Synafloat schuldet keine bestimmte Bauteilqualität, Maßhaltigkeit oder Prozessstabilität beim physischen Versuch, soweit das Angebot dies nicht ausdrücklich vorsieht. Beschreibungen im Angebot sind Leistungsbeschreibungen und keine Garantie.
(3) Die angepasste Maschinendatei hat folgende Beschaffenheit, soweit das Angebot nichts anderes festlegt: Sie liegt im vereinbarten Dateiformat vor; Bahn und Befehlsstruktur der Ausgangsdatei des Kunden bleiben unverändert; geändert sind nur die im Angebot genannten Prozessparameter, und zwar innerhalb der Betriebsgrenzen, die der Kunde nach § 5 mitgeteilt hat.
(4) Der Kunde lässt die angepasste Maschinendatei vor jedem Einsatz durch fachkundiges Personal prüfen, insbesondere auf Verfahrwege, Kollisionsfreiheit, Maschinengrenzen und Sicherheitsfunktionen, und erprobt sie zunächst unter kontrollierten Bedingungen. Der Kunde führt den physischen Versuch in eigener Verantwortung durch.
(5) Maschinensicherheit, Arbeitsschutz, die Qualifizierung von Prozess und Bauteil sowie die Entscheidung über einen Einsatz in der Serie oder in sicherheitsrelevanten Anwendungen bleiben beim Kunden.
§ 5 Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde stellt Synafloat rechtzeitig und unentgeltlich die für das Projekt nötigen Informationen bereit, insbesondere die Ausgangsmaschinendatei mit Bahn und aktuellen Prozessparametern, Angaben zu Maschine, Maschinensteuerung, Werkstoff, Draht oder Pulver, Aufbau, Zielgeometrie und Betriebsgrenzen, die Prozessziele sowie vorhandene Messungen der Spur, und benennt einen fachlichen Ansprechpartner.
(2) Der Kunde übermittelt nur Informationen, die für das Projekt erforderlich sind. Vertrauliche Informationen Dritter und personenbezogene Daten, die über die Kontaktdaten der Ansprechpartner hinausgehen, übermittelt er nur nach vorheriger Abstimmung. Er stellt sicher, dass er zur Überlassung der Informationen berechtigt ist.
(3) Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben verantwortlich. Synafloat prüft sie auf Plausibilität, soweit das für die Leistung erforderlich ist, und weist den Kunden auf erkannte Lücken oder Widersprüche hin.
(4) Liegen bis zum Beginn der Berechnung keine geeigneten Messdaten vor, erstellt Synafloat die Studie als explorative Studie (§ 3 Abs. 2). Das ist kein Mangel; die Vergütung bleibt unverändert, soweit das Angebot nichts anderes vorsieht.
(5) Erbringt der Kunde eine Mitwirkung nicht rechtzeitig, verschieben sich betroffene Termine angemessen. Synafloat kann den dadurch entstehenden, nachgewiesenen Mehraufwand nach vorheriger Ankündigung in Textform angemessen berechnen. Die §§ 642 und 643 BGB bleiben unberührt.
§ 6 Änderungen des Leistungsumfangs
(1) Jede Partei kann Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs in Textform vorschlagen. Synafloat prüft Änderungswünsche des Kunden und teilt in Textform mit, wie sich die Änderung auf Leistungen, Termine und Vergütung auswirkt.
(2) Eine Änderung wird erst verbindlich, wenn beide Parteien sie in Textform vereinbart haben. Bis dahin arbeitet Synafloat auf Grundlage des bestehenden Auftrags weiter, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren.
§ 7 Termine
(1) Im Angebot genannte Zeitrahmen sind Planungsangaben. Verbindlich sind Termine, die die Parteien ausdrücklich als verbindlich vereinbaren.
(2) Fristen beginnen, wenn der Kunde die für den Beginn nötigen Mitwirkungen nach § 5 erbracht hat und vereinbarte Anzahlungen eingegangen sind.
(3) Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Verzug bleiben unberührt; für Schadensersatz gilt § 13.
§ 8 Abnahme und Mängel
(1) Synafloat übergibt die Arbeitsergebnisse elektronisch und zeigt die Fertigstellung in Textform an. Der Kunde prüft sie innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang und erklärt die Abnahme in Textform, wenn sie im Wesentlichen der Leistungsbeschreibung entsprechen. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
(2) Die Arbeitsergebnisse gelten als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Synafloat weist in der Fertigstellungsanzeige auf diese Folge hin.
(3) Ein Mangel liegt vor, wenn die Arbeitsergebnisse nicht der vereinbarten Beschaffenheit (§ 3, § 4 Abs. 3) entsprechen, insbesondere wenn ein vereinbarter Bestandteil fehlt oder nicht nach der beschriebenen Methodik erstellt ist. Abweichungen zwischen Simulation und realem Prozess sind für sich allein kein Mangel.
(4) Der Kunde meldet Mängel in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung. Synafloat leistet zunächst Nacherfüllung, nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Neuerstellung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, verweigert Synafloat sie oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten oder den Mangel selbst beseitigen. Für Schadensersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 13.
(5) Für Dienstleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag; eine Abnahme findet nicht statt.
§ 9 Vergütung und Zahlung
(1) Synafloat erbringt Pilotprojekte zu der im Angebot genannten Vergütung. Sie deckt die im Angebot beschriebenen Leistungen ab. Reisen und weitere Leistungen werden nur vergütet, wenn die Parteien sie vereinbaren.
(2) Alle Preise sind Nettopreise. Hinzu kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, soweit sie anfällt.
(3) Soweit das Angebot keinen Zahlungsplan enthält, stellt Synafloat 50 % der Vergütung mit Vertragsschluss und 50 % nach der Abnahme in Rechnung, Dienstleistungen nach ihrer Erbringung. Rechnungen können elektronisch übermittelt werden und sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 286, 288 BGB).
(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Das gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertrag, insbesondere wegen Mängeln. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur aus demselben Vertrag geltend machen; seine Rechte wegen Mängeln, insbesondere nach § 641 Abs. 3 BGB, bleiben unberührt.
(5) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, kann Synafloat weitere Leistungen aus dem betroffenen Auftrag nach Ankündigung in Textform zurückhalten, bis die fälligen Beträge gezahlt sind.
§ 10 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur für den Vertragszweck. Vertraulich sind alle nicht öffentlichen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den Umständen erkennbar vertraulich sind, insbesondere Geometrien, Prozess-, Maschinen- und Messdaten des Kunden sowie Software, Modelle, Methoden und Know-how von Synafloat.
(2) Die Parteien geben vertrauliche Informationen nur an Mitarbeitende, Unterauftragnehmer und berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater weiter, die sie für den Vertragszweck benötigen und ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(3) Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die ohne Verstoß gegen diese Pflicht öffentlich bekannt sind oder werden, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren, die sie unabhängig entwickelt oder rechtmäßig von Dritten erhalten hat, oder die sie aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenlegen muss. Im letzten Fall informiert sie die andere Partei vorab, soweit das zulässig ist.
(4) Die Pflicht gilt während des Vertrags und fünf Jahre nach seinem Ende, für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes darüber hinaus, solange sie Geschäftsgeheimnisse sind.
(5) Nach Projektende gibt jede Partei auf Verlangen der anderen deren vertrauliche Informationen zurück oder löscht sie. Ausgenommen sind Kopien, die gesetzlich aufzubewahren sind oder in automatischen Sicherungen liegen, bis zu deren turnusmäßiger Löschung; sie bleiben vertraulich.
(6) Synafloat nennt den Kunden nur mit seiner vorherigen Zustimmung in Textform als Referenz. Die Pflichten dieses Paragrafen gelten ohne gesonderte Vereinbarung; im Einzelfall vereinbarte weitergehende Vertraulichkeitspflichten gehen ihnen vor.
§ 11 Rechte an Daten und Arbeitsergebnissen
(1) Die Daten des Kunden bleiben seine Daten. Synafloat nutzt sie nur, um den Vertrag zu erfüllen.
(2) Synafloat räumt dem Kunden an den Arbeitsergebnissen das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, sie für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen, zu vervielfältigen und zu bearbeiten, insbesondere die Maschinendatei auf eigenen Maschinen einzusetzen und anzupassen. Der Kunde darf die Arbeitsergebnisse verbundenen Unternehmen, Dienstleistern, die für ihn tätig sind, dem Hersteller seiner Maschine und Prüfstellen zu diesen Zwecken zugänglich machen. Eine Weitergabe an sonstige Dritte oder eine Veröffentlichung bedarf der Zustimmung von Synafloat in Textform, die Synafloat nicht unbillig verweigert.
(3) Die Rechte nach Absatz 2 gehen mit vollständiger Zahlung der Vergütung für den jeweiligen Auftrag auf den Kunden über. Bis dahin darf der Kunde die Arbeitsergebnisse prüfen und für den physischen Versuch nutzen.
(4) Software, Simulationsmodelle, Methoden, Werkzeuge, Vorlagen und Know-how von Synafloat bleiben bei Synafloat, auch soweit Synafloat sie im Projekt allgemein weiterentwickelt. Soweit sie in den Arbeitsergebnissen enthalten sind, gilt Absatz 2.
(5) Synafloat darf allgemeines Fachwissen und Erfahrung aus dem Projekt weiter nutzen, soweit sie keine vertraulichen Informationen des Kunden enthalten und keine Rückschlüsse auf den Kunden, seine Bauteile oder seine Prozesse zulassen. Daten des Kunden und die Arbeitsergebnisse nutzt Synafloat zu anderen Zwecken, etwa zur Entwicklung oder zum Training von Modellen oder Produkten, nur mit gesonderter Zustimmung des Kunden in Textform.
(6) Synafloat erstellt die Arbeitsergebnisse so, dass ihre vertragsgemäße Nutzung keine Rechte Dritter verletzt. Für Rechtsmängel gelten § 8 und § 13 entsprechend. Das gilt nicht, soweit ein Rechtsmangel auf Daten oder Vorgaben des Kunden beruht.
§ 12 Datenschutz
(1) Synafloat verarbeitet personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Vertrag, in der Regel die Kontaktdaten der Ansprechpartner, nach der Datenschutz-Grundverordnung. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung auf der Website von Synafloat.
(2) Verarbeitet Synafloat im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
§ 13 Haftung
(1) Synafloat haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und soweit Synafloat ausdrücklich die Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit übernommen hat.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Synafloat nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist die Haftung je Schadensfall auf die Deckungssumme der von Synafloat unterhaltenen Haftpflichtversicherung begrenzt, mindestens jedoch auf die Nettovergütung des betroffenen Auftrags. Synafloat teilt dem Kunden die Deckungssummen auf Anfrage mit.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 haftet Synafloat für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, nur, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Arbeitsergebnisse typischerweise zu erwarten sind. Für den Verlust übermittelter Daten haftet Synafloat nur in Höhe des Aufwands, der zur Wiederherstellung aus den Kopien nötig ist, die der Kunde von seinen Daten behält.
(5) Ein Mitverschulden des Kunden, insbesondere eine Verletzung seiner Pflichten nach § 4 Absatz 4 und § 5, ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen.
(6) Die vorstehenden Absätze gelten auch für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von Synafloat. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit ihnen nicht verbunden.
§ 14 Verjährung
(1) Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Arbeitsergebnisse sowie sonstige Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen des § 13 Absatz 1; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Höchstfristen bleiben unberührt.
§ 15 Höhere Gewalt
(1) Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Ausfälle, die auf Ereignissen außerhalb ihres Einflussbereichs beruhen, die sie bei Vertragsschluss nicht vorhersehen konnte und deren Folgen sie mit zumutbaren Mitteln nicht abwenden kann, etwa Naturereignisse, Epidemien, Krieg, Terror, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Ausfälle öffentlicher Netze oder der Energieversorgung und Angriffe auf IT-Systeme trotz angemessener Schutzmaßnahmen. Für die Dauer des Ereignisses und eine angemessene Anlaufzeit ruhen die betroffenen Pflichten.
(2) Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich. Dauert das Ereignis länger als drei Monate, kann jede Partei den betroffenen Auftrag in Textform kündigen. Bis dahin erbrachte Leistungen werden anteilig vergütet.
§ 16 Laufzeit und Kündigung
(1) Ein Auftrag endet mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen.
(2) Der Kunde kann einen Werkvertrag bis zur Vollendung des Werks jederzeit kündigen. Synafloat kann dann die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs verlangen (§ 648 BGB).
(3) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einer schwerwiegenden Verletzung der Pflichten nach § 10 oder § 18 vor.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund werden die bis dahin erbrachten Leistungen vergütet (§ 648a Abs. 5 BGB); Absatz 2 bleibt unberührt. Synafloat übergibt dem Kunden die bis dahin entstandenen Arbeitsergebnisse, soweit sie bezahlt sind.
§ 17 Unterauftragnehmer und Rechenleistung
(1) Synafloat darf Unterauftragnehmer sowie Anbieter von Rechen- und IT-Leistungen einsetzen. Synafloat bleibt für deren Leistung gegenüber dem Kunden verantwortlich, verpflichtet sie zur Vertraulichkeit und benennt sie dem Kunden auf Anfrage.
(2) Daten des Kunden verarbeitet Synafloat in der Europäischen Union. Eine Übermittlung in Staaten außerhalb der Europäischen Union erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden in Textform.
§ 18 Exportkontrolle und Sanktionen
(1) Die Parteien beachten das anwendbare Exportkontroll- und Sanktionsrecht, insbesondere die Verordnung (EU) 2021/821 (Dual-Use-Verordnung), das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung sowie die Sanktionsverordnungen der EU. Technologie und Software für die additive Fertigung können genehmigungspflichtig sein.
(2) Der Kunde teilt Synafloat vor der Übermittlung in Textform mit, wenn Daten, Bauteile oder die beabsichtigte Verwendung Beschränkungen des Exportkontrollrechts unterliegen oder eine militärische oder kerntechnische Endverwendung vorgesehen ist. Für die Einhaltung dieser Vorschriften bei der eigenen Nutzung und der Weitergabe der Arbeitsergebnisse ist der Kunde verantwortlich.
(3) Synafloat darf Leistungen verweigern oder aussetzen, solange erforderliche Genehmigungen fehlen oder konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß bestehen. Termine verschieben sich entsprechend. Ansprüche des Kunden wegen einer solchen Verweigerung oder Aussetzung bestehen nicht, soweit Synafloat das Hindernis nicht zu vertreten hat.
§ 19 Softwareangebote
Diese AGB betreffen Simulations- und Ingenieurleistungen. Die Nutzung einer Softwareplattform von Synafloat ist nicht ihr Gegenstand. Bietet Synafloat eine solche Nutzung an, gelten dafür gesonderte Bedingungen.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Wo diese AGB Textform verlangen, genügt eine E-Mail (§ 126b BGB). Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen zum Nachweis in Textform festgehalten werden; der Vorrang individueller Absprachen (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
(2) Neue Fassungen dieser AGB gelten nur für Verträge, die nach ihrer Veröffentlichung geschlossen werden. Bestehende Verträge ändert Synafloat nicht einseitig.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Bremen. Synafloat kann den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Gesetzlich zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(5) Verbindlich ist die deutsche Fassung dieser AGB. Die englische Fassung dient nur der Information; bei Abweichungen geht die deutsche Fassung vor.
(6) Ist eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der betroffenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).
Stand: 2026-10-08